Rechtsgutachten: Geplante Steuererhöhung rechtlich nicht zulässig

Ein vom Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure (BSI) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante Erhöhung der Alkoholsteuer für Spirituosen um 20 Prozent rechtlich nicht zulässig ist.

das KI-Bild zeigt Akten und eine Waage
Bild: KI-generiert / BSI

Gleichheitssatz des Grundgesetzes

Das Gutachten der AWB Law in Münster stützt sich auf ein Grundprinzip: Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Spirituosensteuer soll von 13,03 auf 15,64 Euro je Liter reinen Alkohol steigen. Das Verhältnis zur vom Gutachten umgerechneten Biersteuer würde damit von rund 6,6:1 auf 7,9:1 wachsen. Die historisch unterschiedlichen Steuersysteme stellt das Gutachten nicht grundsätzlich in Frage. Kritisiert wird die zusätzliche Spreizung ohne entsprechend gewichtigen sachlichen Grund. Ein einleuchtender und verfassungsrechtlich anzuerkennender Grund für eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage sei nicht ersichtlich.

Nach der vom Gutachten ausgewerteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht das Ziel höherer Staatseinnahmen oder der Haushaltskonsolidierung für sich genommen nicht als Rechtfertigung. Auch ein gesundheitspolitischer Lenkungszweck müsse erforderlich und gleichheitsgerecht umgesetzt sein. Dagegen sind nach Auffassung der Gutachter insbesondere der seit Jahren rückläufige Spirituosenkonsum, ein Rückgang problematischer Konsummuster sowie des Alkoholkonsums unter Jugendlichen und mögliche Ausweichreaktionen der Verbraucher zu berücksichtigen. Zudem stehen sichere Mehreinnahmen und beabsichtigter Konsumrückgang im Widerspruch: Sinkt der Konsum, schrumpft auch die Steuerbasis.

Auch unionsrechtlich setze das Gutachten einen neuen Akzent: EU-Richtlinien lassen den Mitgliedstaaten bei den Steuersätzen Spielraum, dieser bleibt aber an den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 110 AEUV gebunden. Vergleichbare, miteinander konkurrierende Produkte dürfen demnach nicht ohne objektive Rechtfertigung beliebig unterschiedlich belastet werden.

Streichung der geplanten Erhöhung gefordert

Für den BSI ergänzt das Gutachten die bisherige ökonomische und gesundheitspolitische Kritik um eine weitere eigenständige rechtliche Dimension. Anschaulich sei auch der Hinweis, dass selbst spirituosenhaltige Mischgetränke mit vergleichsweise niedrigem Alkoholgehalt von der Erhöhung erfasst werden, weil die Steuer nicht allein am Alkoholgehalt des fertigen Getränks anknüpft. Der BSI fordert deshalb die Streichung der Erhöhung. Angelika Wiesgen-Pick, Geschäftsführerin des BSI, führt aus: „Mit dem Gutachten geht es dem BSI nicht um eine stärkere Besteuerung anderer Getränkekategorien. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Frage, ob die geplante zusätzliche Belastung von Spirituosen rechtlich tragfähig, sachgerecht begründet und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist – eine Frage, die das Gutachten mit Blick auf erhebliche rechtliche Bedenken kritisch bewertet.“

Quelle: Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure (BSI)